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- Letzte Bearbeitung: 24.06.2018
Themenfelder:
1. Insolvenzrecht allgemein
2. Emsbüren - Ereignisse und Verhaltensweisen
3. Eigentümergemeinschaft - Verwaltung und Verhalten
4. Insolvenzantrag der Volksbank Süd-Emsland eG
5. Sonstiges 

 

Weg mit der Verbraucherinsolvenz

Kein Missbrauch durch Gläubiger - Keine Demütigung von Insolvenzlern
Millionen von Menschen leiden in Deutschland unter den Konsequenzen der Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie erlangen Restschuldbefreiung mit den Folgen wirtschaftlicher, beruflicher, gesellschaftlicher und sozialer Ausgrenzung. Auch redliche Anwälte bemängeln den Missbrauch der Verbraucherinsolvenzordnung. Gläubiger erwirken mit unzulässigen Anträgen Vermögensvorteile auch zugunsten Dritter. Sachverständige erlangen zweifelhafte Bestellungen zum Insolvenzverwalter. Und die Gerichte setzen dem Missbrauch kaum etwas entgegen. Ein Beispiel aus unserer Rechtsordnung für Vertrauensverlust, ein Verfall von politischer Glaubwürdigkeit und Politikverdrossenheit - man muss es nur wahrhaben wollen.
Die Verbraucherinsolvenz ist ein Instrument zur Vermögensumverteilung.
Helfen Sie mit, diesen unverantwortlichen Zustand zu beenden!

Dazu mehr in der beigefügten PDF-Datei: VerbraucherInsOVerf2.pdf




Selbsthilfegruppen "Verbraucherschutz"

Sehr geehrter Bürgerinnen, Bürger und Verbraucher,

ein Anliegen ist mir besonders wichtig,  nämlich einzelne Menschen wie auch Interessengruppen von Menschen zu begleiten, die sich in bedrängten Situationen befinden, also zum Beispiel einem Insolvenzverfahren ausgesetzt werden sollen oder sind. Oder sich in sonstigen rechtlichen, gesellschaftlichen, in beruflichen Bedrängnissen oder Zwangsmaßnahmen oder vergleichbaren Situationen befinden und ausgesetzt sind. Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden oder Personen kennen, die solchen Situationen ausgesetzt sind, melden Sie sich bitte
Absolute Vertraulichkeit und Anonymität wird ausdrücklich zugesichert.


Ich nehme unverzüglich Kontakt mit Ihnen auf um die weitere Vorgehensweise und Möglichkeiten zu besprechen.

Vielen Dank.
Beste Grüße
Ihr Karl Schüring

 


Themen zum Insolvenzrecht

12.02.2017
Stichwort: Insolvenzrecht, Anfechtung nach § 133 InsO
Die Anfechtung nach § 133 Insolvenzordnung hat für viele davon betroffenen Unternehmen existenzbedrohende Folgen. Diese Regelung wird oft missbraucht und dient so den Insolvenzverwaltern zur Generierung von Honoraransprüchen. Die betroffenen Unternehmen sind weitgehend machtlos, die Justiz steht auf der Seite der Insolvenzverwalter. Lesen Sie dazu mehr in der beigefügten PDF-Datei - und lassen Sie mir gerne Ihre Meinung und Ihre Erfahrungen zukommen. Vielen Dank. PDF-Datei: Anfechtung133InsO.pdf
 

Themenfeld: 2. Emsbüren

Emsbüren im Verborgenen
Hinweis aus dem Gemeinderat:
Einmal hinter die Kulissen der Arbeit des Bürgermeisters
und der Zusammenarbeit mit dem Bankvorstand schauen!


Wie sich in Emsbüren Geschichte erklärt - Ein Erfahrungsbericht
Bankgeheimnis
– Amtspflichten – Insolvenzrecht – 
Meinungsäußerungsfreiheit   Strafrecht  Suizidgefahr 

Warum die Restschuldbefreiung die Menschenwürde verletzt
Dazu auch die Buchveröffentlichungen: siehe Seite „Bücher“

Hinweis: Wenn Sie über die Internetadresse "bauprojekt-emsbüren.de" auf diese Seite gelangt sind, dazu der Hinweis, dass die Internetseite gelöscht wurde. Die dort bisher veröffentlichten Informationen erfolgen in bestimmtem Umfang auf der Seite "Emsbüren" oder in Ausgaben des "Existenzschutzbriefes".   
„Die Ratenfänger und Schmarotzer der Marktwirtschaft
finden in den Lobbyisten in unserem Rechtsstaat ihre Fürsprecher,
das was die Politiker für die Wähler sein sollten.
In beiden Fällen haben die getäuschten Verbraucher und Wähler das Nachsehen.

Es bleibt die Hoffnung, dass sie es noch mehr als bisher auch verstehen werden.“

16.12.2017
Kein Geld, kein Rathaus?
Handelt Bürgermeister Overberg noch unabhängig?
     Die Lingener Tagespost berichtet in ihrer Ausgabe vom 16. Dezember 2017 über die im Rat bestehende Uneinigkeit, wie die Neubauten (Feuerwehrgerätehaus, Rathaus) bezahlt werden sollen.
     Wer eine Baumaßnahme beginnt, ohne sie vollumfänglich bezahlen zu können oder ohne die Finanzierung gesichert zu haben, handelt grobfahrlässig, zumindest als Privatperson auch betrügerisch. Dies scheint für den Emsbürener Bürgermeister nicht zu gelten.
     Da gibt es eine harmoniebedürftige Christlich Demokratische Union. Da gibt es wohl aufgrund einer eher zweifelhaften umfänglichen Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand der Bank und dem mit einem defizitären betriebswirtschaftlichen Wissen behafteten Bürgermeister eine die Finanzierungen der Gemeinde bestimmende Volksbank. Und dies unter weitgehendem Ausschluss der übrigen Banken – wie von diesen auch bemängelt wird und diese Tatsache Insidern sehr wohl bekannt ist. Und dies mag analog auch für den Immobilienmarkt gelten.
     Was sich bei alledem offenbart, kann wohl nicht als eine solide Politik der für die Gemeinde Emsbüren Verantwortlichen, geschweige denn eines verantwortlich handelnden  Bürgermeisters  bezeichnet werden.
Karl Schüring
Emsbüren 
18.07.2017
Sind Mafia-Methoden in Emsbüren gesellschaftsfähig?
"Overberg, Hallermann, alles Verbrecher"?
Rechtsprechung gewährleistet Aufklärung durch kritische Meinungsäußerungen
Dazu der aktuelle "EXISTENZSCHUTZBRIEF" Nr. 3/2017

 
Einer Ratenfänger-Mentalität erlegen?
Wie einsichtig und autonom ist die Eigentümergemeinschaft noch?
Einen offenen Brief an die übrigen Miteigentümer: AnETG.pdf

Themenfeld: 3. Eigentümergemeinschaft
30.06.2017
Die verlorene Gemeinschaft
 
     Nachdem die übrigen Eigentümer sich weder zu Gesprächen bereiterklärt noch zu der Frage geäußert haben, inwieweit sie sich dem Verhalten und den Machenschaften des Hausverwalters Matthias Rudolph (Rheiner Siedlungsbau GmbH) anschließen, wollen sie offensichtlich die vom Verwalter angewandten juristischen Folterwerkzeuge als mit ihrer Zustimmung geschehen auch für sich gelten lassen. Folterwerkzeuge der besonders schmutzigen Art, die ausschließlich einer juristischen Drangsalierung, Diskriminierung und hohen Schaden verursachenden Demütigung von Miteigentümern und deren Angehörigen dienen, ohne dass damit irgendwelche tatsächlichen oder akzeptablen rechtlichen Vorteile für die übrigen Eigentümer erlangt wurden.
     Über zwanzig Punkte erläutern das Fehlverhalten des Verwalters; selbst eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung der Finanzen ist nachweislich nicht gewährleistet. Was auch den Anschein einer gewissen Überforderung des Beirats, möglicherweise auch von daher eine gewisse vom Verwalter angestrebte Kungelei zwischen dem Verwalter und dem Beirat nährt.
     Wer Beschlüsse erwirkt um damit Rechtsstreitigkeiten zu zündeln, weil er sich trotz Befangenheit und Interessenkollisionen als Anwalt zum Verwalter hat bestellen lassen, wer Mitbenutzungsrechte für einen rund vier Quadratmeter großen Abstellraum für die Eigentümer aller zwölf Eigentumseinheiten gegen einen Miteigentümer wider die bestehende Vereinbarung einklagt um ihm anschließend diesen Raum zur alleinigen Nutzung anzubieten, muss sich wohl Rechtsmissbrauch und Honorargier vorwerfen lassen.
     Selbst wenn die dem Verwalter hörigen übrigen Eigentümer – aus welchen niederen Beweggründen auch immer – ein solches Verhalten des Verwalters fordern oder auch nur dulden oder akzeptieren hat er sich diesen Bestrebungen zu widersetzen. Er hat Neutralität und Objektivität zu wahren nicht zuletzt seinen beruflichen Ethikgrundsätzen folgend. Das zu verabscheuende Verhalten des Verwalters und Rechtsanwalts bedarf eigentlich keiner weiteren Würdigung – es ist selbstdisqualifizierend, wider alle Berufsethik und in Anbetracht der Vereinnahmung der übrigen Eigentümer besonders verwerflich.
     Die objektiv festzustellenden und dem Beweise zugänglichen Tatsachen lassen eine solche Wertung wohl zweifelsfrei zu – mag der Verwalter sich auch als dagegen „immunisiert“ rühmen wollen, was einerseits seine berufliche Qualifikation und Empathie wohl eher schaden sollte, andererseits diese Entwicklung zu einem eklatanten Skandal auch wohl erklären und begründen kann. Die Betreuung und Pflege der Immobilie und des Grundstücks insgesamt kann als von Eigentümern eher vernachlässigt angesehen werden, auch zulasten der Mietwohnungen - ein eher beschämendes Verständnis von Verantwortung.
     So auch der Angriff auf die Sozialsphäre des Betroffenen unter diesen Umständen eine Veröffentlichung dieser Verwerfungen fordert – zumal sich diese Darstellungen auf Gerichtsverfahren beziehen, die ohnehin der Öffentlichkeit zugänglich sind.
     Man mag diese Entwicklung bedauern, zu rechtfertigen ist das Verhalten nicht, weder das Verhalten des Verwalters noch der übrigen Eigentümer noch des Beirats. Dem Beirat bleibt aufgegeben, diese vom Verwalter, aber auch wohl von den übrigen Eigentümern und dem Beirat selbst zu verantwortende Eskalation der Situation zu beenden.


Den übrigen Eigentümern sind zugehörig:
Kerstin Kohle (Beiratsvorsitzende)
Christoph Enking (Beirat)
Hans Räkers (Beirat)
Willi Drees
Huelya Gören
Clara Henke
Jürgen und Irmgard Klus
Hubert Nienhaus und Friedbert Keen (bis 2020)
Marlene Bußmann
 
Wurfblatt zur Verwaltertätigkeit: Honorare first: Wurfblatt.pdf
 
01.06.2017
Juristische Instrumentalisierung einer Eigentümergemeinschaft
Honorare first! Wenn Anwälte sich zu Hausverwaltern bestellen (lassen)
Eine Hausverwaltung, die viele Beanstandungen möglich macht. Ob diese Beanstandungen für den Hausverwalter dazu ausreichen sollten, einvernehmlich eine Aufhebung seiner Tätigkeit anzustreben, mag er überlegen. Und Sie mögen als Leser (oder auch als Miteigentümer) anhand des an den Hausverwalter gerichteten Schreibens es für sich überlegen. 
PDF-Datei:
 RSB03Angen.pdf

Honorare first! Honorare_first.pdf

30.03.2017
 
Wenn sich Rechtsanwälte zu Hausverwaltern bestellen lassen
Rechtsmissbrauch im Wohnungseigentum
Honorar-Exzesse, Berufsethik und vereinnahmte Eigentümer
 
  
Ein Erfahrungsbericht
 
Wenn es gegen Rechtsmissbrauch, gegen eine wirtschaftliche und soziale Vergewaltigung von Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch keine zivil- oder strafrechtlichen Möglichkeiten gibt sich dagegen zu wehren, so bleibt in unserem Rechtstaat noch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Dieser Bericht zeigt an einem konkreten Beispiel, wie im Rechtsstaat Deutschland Menschen durch Rechtsmissbrauch auf willkürliche und unbarmherzige Art und Weise in den wirtschaftlichen Ruin und sozialen Abgrund geführt werden können und auch geführt werden sollen. Der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätige Verwalter ist seit seiner Bestellung Anfang 2015 maßgeblich an der Auslösung von Rechtsstreitigkeiten mit fünfstelligen Verfahrenskosten beteiligt, zu einem erheblichen Teil zugunsten seiner eigenen Anwaltskanzlei. Lesen Sie einen Auszug (PDF-Datei) aus einem vom Verfasser erarbeiteten Artikel über 42 Seiten (DIN-A-4).
Den vollständigen Artikel können Sie ebenfalls lesen, ein Ausdruck nur für den Eigengebrauch oder die entsprechende Verwendung eines Ausdrucks nur für den Eigengebrauch ist kostenpflichtig. Mit dem Ausdruck verpflichten Sie sich, die Schutzgebühr unverzüglich zu überweisen, Weiteres dazu auf der Umschlaginnenseite des Dokuments und auf der Seite "Kontakt".
Hier die Leseprobe:  Missbrauch_Leseprobe04.pdf

Hier das vollständige Dokument (Ausdruck kostenpflichtig!):/Missbrauch_03.pdf
 
 
02.04.2017
Verwalterbestellung der Rheiner Siedlungsbau ist rechtswidrig erfolgt!
Richter umgeht geltende BGH-Rechtssprechung 
   
    Jedenfalls nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung war die Bestellung der Verwalterin Rheiner Siedlungsbau GmbH rechtswidrig. Dies ergibt sich zweifelfrei aus einem neueren Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.06.2016 (1 S 455/15). Mit diesem Urteil wird die eigentlich eindeutige und auch plausible Rechtslage bestätigt. Das in unserem Fall ergangene Urteil vom 10. Dezember 2015 des Amtsgerichts Lingen zum Wiederwahlbeschluss ist demzufolge zweifelsfrei rechtswidrig.
     Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage stellt sich die Frage, ob sich der zurzeit noch tätige Verwalter seine Bestellung – auf welchem Wege auch immer – erschlichen hat. Kenntnisse zur geltenden Rechtslage muss er sich zurechnen lassen. Von daher war es - auch aufgrund bestehender Interessenkollisionen - eher ein unredliches Verhalten auch wider die Berufsethik, dennoch eine Bestellung auf einem rechtswidrigen Wege zu begehren. Es hat zudem den dringenden Anschein, dass der Verwalter von seiner auch ansonsten umfänglichen Auftraggeberin Marlene Bußmann, die auch hier Wohnungseigentum besitzt, dazu gedrängt wurde. Ebenfalls unter diesen Umständen bestehender Interessenkollisionen ein wohl eher unredliches Verhalten - auch gegenüber den übrigen Miteigentümern. Der Eigentümergemeinschaft insgesamt hohen Schaden zugefügt wurde - auch wenn es Einzelne nicht so verstehen wollen.
 
     Insoweit letztlich unerheblich ist, dass in dieser Sache der Anschein der Befangenheit für den handelnden Richter des Amtsgerichts Lingen (Richter Dr. Michael Schwickert) offensichtlich und durchaus begründet besteht, hier ein Urteil wider die Rechtslage getroffenen zu haben. Denn es müssen nach wie vor drei Alternativangebote vorliegen – vorgelegt von wem auch immer. Es kann keinem Miteigentümer diesbezüglich ein Versäumnis vorgehalten werden, wie es in diesem Fall vom Richter geschehen ist. Dass der Verwalter keinen Wert auf aussagekräftige Alternativangebote gelegt hat, die seine Wahl möglicherweise verhindert hätten, ist selbsterklärend und wohl auch disqualifizierend. 
      Die Eigentümergemeinschaft ist aufgefordert, über das Verhalten des Verwalters und die Situation zur Bestellung der Verwalterin erneut nachzudenken. Der Verwalter sollte als Rechtsanwalt zu der Erkenntnis kommen, dass sein Verhalten auch der anwaltlichen Berufsethik widerspricht, der Eigentümergemeinschaft hohen Schaden zugefügt hat - er sollte seine Tätigkeit unverzüglich beenden.
 
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Themenfeld: 5. Sonstiges

Inhalte zu nachfolgenden allgemeinen Themen:

Thema 01: Inhalt, Einführung und Hinweise

29.01.2016

Datum der letzten Aktualisierung und Themen dieser Internetseite

29.01.2016 Thema 01:           Inhalt, Einführung und Hinweise
12.02.2017 Thema 02:           Aktuelles
31.01.2017 Thema 03:           Der rechtsmissbräuchliche Antrag der Volksbank
00.00.0000 Thema 04:           Insolvenzgericht und Insolvenzverwaltung
29.01.2017 Thema 05:           Pflichtverletzungen des Bürgermeister und Gemeinderats
29.01.2017 Thema 06:           Investoren, Nutznießer, und die alternative Baulösung
29.01.2017 Thema 07:           Bankgeheimnis, Verschwiegenheiten, Rücktrittsforderungen
29.01.2017 Thema 08:           Meinungsäußerungsfreiheit und Zensur / Namensnennung
12.02.2017 Thema 09:           Wie sich in Emsbüren Geschichte erklärt – Emsbüren im Wandel
                                               (Politik, Ausgrenzung, Diskriminierung, Schwarmverhalten)
00.00.0000 Thema 10:           Insolvenzfallen Gläubigerantrag und Restschuldbefreiung
00.00.0000 Thema 11:           Staatsanwaltschaft und die Bewegungsfreiheit
16.02.2017 Thema 12:           Zusammenfassung und mögliche Konsequenzen


     Die Seite „Emsbüren“ auf diesem Internetportal enthält insbesondere wesentliche Geschehnisse in der Heimatgemeinde und dem Wohnort sowie sonstige Informationen in Zusammenhang mit der Insolvenz des Autors. Diese Seite ersetzt das bislang herausgegebene Internetportal „Bauprojekt Emsbüren.de“. Die nachstehenden Themen werden in nächster Zeit sukzessive bearbeitet, die Schriftstücke aus „Bauprojekt Emsbüren“ werden dazu teilweise übernommen und aktualisiert.
     Die Ereignisse und Folgen des hier behandelten Insolvenzfalles dienen exemplarisch zur Erklärung der in Deutschland bestehenden Rechtslage, die es Rechts- und Geldmachthabern ermöglicht, Menschen ohne wirtschaftlichen und rechtlichen Grund mit allen daraus resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen in die Insolvenz zu drängen. Wohl unerträgliche Zustände und willkürliche Verhaltensweisen, die mit dazu beitragen, dass viele Menschen so auch das Ergebnis vieler Gespräche mit ebenso Betroffenen – rechtsmissbräuchlich ausgegrenzt und erniedrigt, rechtlos und würdelos gestellt werden, ja auch regelrecht ausgeplündert werden. Und diese Rechtslage rigoros
– auch willkürlich und rechtswidrig – zur Umverteilung von Vermögenswerten genutzt wird, zugunsten bestimmter Investoren und Nutznießer und zur Generierung von Honoraren der Treuhänder und Insolvenzverwalter. Unkenntnis, fehlende soziale Intelligenz, Unvernunft und Unvermögen gibt es überall, auch in meiner Heimatgemeinde Emsbüren. Wie lange will man der Bevölkerung ein solches Verhalten der heimischen Elite noch zumuten?
     Für den Inhalt dieser Seite ist allein der Autor verantwortlich und stellt Dritte, so alle ansonsten Beteiligten, insbesondere den herausgebenden Verlag dieses Portals wie auch deren Geschäftsführer und Mitarbeiter, von jeder Haftung ausdrücklich und unwiderruflich frei.

Thema 03: Der rechtsmissbräuchliche Antrag der Volksbank

31.01.2017
Vorstand der Bank verursacht Schaden in Millionenhöhe
Rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag
der Volksbank Süd-Emsland eG wirkt nach

Vorgänge werden vertuscht - Aufsichtsorgane hintergehen Generalversammlung
 
     Auch sechs Jahre nach den brutalen Verhaltensweisen des Vorstands der Volksbank Süd-Emsland eG hat sich an der Brisanz und hat sich an den existenziellen Folgen für den Betroffenen nichts geändert. Im Gegenteil, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser willkürlichen und völlig unnötigen Entscheidungen wirken nachhaltig zulasten des Betroffenen und seiner Familie.
     Der Vorstand der Volksbank Süd-Emsland eG hat in der Zuständigkeit des Vorstands Bernhard Hallermann in dem hier behandelten Fall einen Kunden willkürlich, rechtswidrig und damit auch rechtsmissbräuchlich, auch vorsätzlich in die Insolvenz getrieben. Der daraus insgesamt entstandene Schaden dürfte sich auf rund eine Million Euro belaufen. Ein Schaden, der bei einer vernünftigen kaufmännischen und unternehmerischen Vorgehensweise hätte vollständig vermieden werden können. Ein Schaden, der seinerzeit auch in dieser Höhe zweifelsfrei zu erkennen war, dennoch vom Vorstand der Bank vorsätzlich und billigend in Kauf genommen wurde. Und obwohl die vorhandenen Sicherheiten für das letztlich verbliebene Engagement ausreichend waren und eine mögliche Rückführung der ausgereichten Kredite von der Bank selbst so erkannt worden war.
     Der allein der Bank entstandene Schaden beläuft sich nach deren eigenen Angaben auf rund 300.000 Euro und ist damit höher als das letztlich noch verbliebene Engagement. Reduziert man das seinerzeit noch verbliebene Engagement um die Verkaufswerte der Sicherheiten, auch wenn sie erheblich unten den Verkehrswerten liegen sollten, so wäre der Bank wohl kaum ein Schaden, in jedem Fall ein ganz erheblich geringerer Schaden entstanden. Aber die Art der Vermögensverfügungen hat der Vorstand selbst zu vertreten und damit der Bank den Schaden selbst und vorsätzlich zugefügt.
     Wird mit einer Entscheidung ein absehbarer vermeidbarer Schaden nicht verhindert obwohl er zu verhindern gewesen wäre, sondern im Gegenteil erst ermöglicht, so hat eine solche schadenbegründende und schadenverursachende Entscheidung normalweise auch eine strafrechtliche Relevanz. Weil hier ein erkennbarer Schaden nicht abgewendet, sondern der Bank ein vermeidbarer Schaden zugefügt wird. Eine solche Entscheidung des Vorstands gefährdet die Vermögenswerte der Bank und begründet von daher normalerweise auch ein Untreueverhalten. Dieses zu erkennen ist offenkundig nicht im Interesse der Aufsichtsorgane und der Generalversammlung. Dass bei einer solchen Entscheidung und einem solchen Schaden die Mitglieder der Bank (Genossen) zu keiner Zeit eine Aufklärung begehren, ist mit Wohlwollen und einem solidarischen Verhalten nicht zu erklären, es ist auch nicht zu verantworten und zu rechtfertigen.
     In diesem Fall reichen grundsätzlich zu fordernde Pflichten und Verhaltensweisen aus, um daraufhin Rechenschaft zu fordern. Es bedarf in diesem Fall nicht der Aufklärung eines jeden Details. Die Höhe des Millionenschadens (Gefährdungsschaden) allein in Relation zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidungen erkennbaren Restrisiko, soweit ein solches Restrisiko überhaupt vorhanden war, ist Grund genug, den Rücktritt des verantwortlichen Vorstands zu fordern. Wohl auch für eine darüber hinaus mögliche Strafanzeige sollten der Generalversammlung ausreichend Gründe vorliegen.
 
Zum Insolvenzantrag der Bank bleibt folgendes festzustellen:
 
1. 
     Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Kündigung der Kredite tatsächlich und rechtlich begründet war. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass in der Folge – wie sich dann auch bestätigen sollte – die Bank offenkundig aus niederen Beweggründen bereit war einen Schaden in Höhe von rund einer Million Euro zu verursachen, für sie selbst einen Schaden von rund 300.000 Euro. Ein Schaden, der aus kaufmännischer und unternehmerischer Sicht vollständig hätte vermieden werden können. Die Bank hatte gleichzeitig ausdrücklich und schriftlich zugestanden, die Geschäftsverbindung unter bestimmten Voraussetzungen fortzusetzen, sobald zur Rückführung der ausgereichten Kredite rund zwei Drittel der Immobilienwerte veräußert werden. Und sie hatte demzufolge dem Kunden auch die weitere Finanzierung für das verbleibende Drittel des bisherigen Engagements ausdrücklich zugesagt.
     Für dieses dann verbleibende Engagement waren Sicherungswerte in etwa doppelter Höhe vorhanden, teilweise sogar Barmitteln. Die Voraussetzungen wurden unverzüglich innerhalb der gesetzten Frist vom angegriffenen Kunden weit mehr als erfüllt – es wurden mehr Einheiten verkauft als von der Bank gefordert. Die Kündigung der Geschäftsbeziehung hatte wohl nur den einen Zweck, den Kunden zu der Bank gefälligen Entscheidungen zu drängen, insbesondere um den Verkauf eines von ihr beziehungsweise von ihren vermögenden Kunden begehrtes Grundstück zu erlangen. Weitere Motive der Bank, so nämlich den Kunden als Wettbewerber im Immobiliengeschäft auszuschalten, werden im Buch des Autors behandelt. 
 
2.
     Der wider die Zusagen der Bank dann doch erfolgte Insolvenzantrag wurde willkürlich und rechtswidrig, auch rechtsmissbräuchlich gestellt, dem Insolvenzgericht wurde ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit) vorgetäuscht. Dies lässt sich wie folgt begründen: 
 
a) Aufgrund der Zusage der Bank, die Geschäftsverbindung nach dem Verkauf bestimmter Immobilien aufrecht zu erhalten, oblag ihr auch die Sicherung der Liquidität, insbesondere dazu auch die vorhandenen Barmittel freizugeben und zur Verfügung zu stellen. Dennoch ließ die Bank über den Gerichtsvollzieher einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 Euro vollstrecken. Die Mittel dazu stellte sie jedoch ihrem Kunden nicht zur Verfügung. Somit hat sie selbst durch ihr eigenes Verhalten gegen ihre eigenen Zusagen die Nichtbezahlung der Vollstreckungssumme von 20.000 Euro bewirkt – obwohl Barmittel dazu zur Verfügung standen. Mit dieser absurden und missbräuchlichen Vorgehensweise, wider ihre Zusagen, wider jedes Treueverhältnis, wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wider die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns, hat sie damit dann dem Gericht eine Zahlungsunfähigkeit vorgetäuscht, die nicht dem Kunden angelastet werden kann, sondern die sie selbst bewusst und vorsätzlich bewirkt und verursacht hat. 
 
b) Die Vorgehensweise der Bank steht aber auch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Dazu zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 29. November 2007 (BGH-Beschluss – IX ZB 12/07): 
 
„Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich [mit Sach- oder Barvermögen] gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Ist die Forderung des Gläubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit vollständig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden.“
 
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Bank vollkommen ignoriert. Sie verfügte über sämtliche dinglichen Sicherheiten ihres Kunden. Und in § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es:
 
„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
 
Nicht nur anderen, sondern auch der eigenen Bank hat der handelnde Vorstand erheblichen Schaden zugefügt, wider alle Vernunft und wider alle Pflichten eines verantwortlich handelnden Vorstands. Und weiter heißt es in § 242 BGB:
 
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
 
Im Umkehrschluss ist der Gläubiger nicht berechtigt, eine Leistung einzufordern, die nicht auf dem Prinzip von Treu und Glauben gründet. Der BGH kommt im Beschluss vom 19. Juli 2007 (IX ZB 36/2007) zu folgendem Leitsatz:

„Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflichten (§ 5 Absatz 1 Insolvenzordnung) jedoch Tatsachenbehauptungen des Schuldners oder anderen Anhaltspunkten nachzugehen, die konkret als möglich erscheinen lassen, dass der Gläubiger sich dem Schuldner mit einer nachrangigen Befriedigung unter – sei es auch zeitweiligem – Verzicht auf staatlichen Zwang einverstanden erklärt.“
 
Diese BGH-Entscheidung bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum laufende Finanzierungen bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Hat also die Bank einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verbunden mit einem Finanzierungsangebot für die verbleibenden Immobilienwerte zugestimmt, so widerspricht es dem Treueverhältnis, wenn sie dennoch insoweit nicht mehr fällige Beträge in die Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit einbezieht. Die Bank darüber hinaus sogar Vollstreckung veranlasst und damit dem Gericht eine Zahlungsunfähigkeit vortäuscht, um unter diesen Umständen ein Insolvenzverfahren zu erlangen, dabei die nachhaltigen Folgen für die wie auch immer Geschädigten billigend in Kauf nimmt.
 
3. 
     ​Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Bank für unzulässig erkanntAlle dem Gericht vorliegenden zulässigen Insolvenzanträge müssen zur Eröffnung eines Verfahrens miteinander verbunden werden. Das aber ist nicht geschehen. Das Gericht hat das Verfahren nicht aufgrund des Antrages der Bank eröffnet, sondern ausschließlich aufgrund des dem Kunden der Bank durch einen willkürlichen Gläubigerantrag faktisch abgenötigten Eigenantrages.
     Auf die Möglichkeit, zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen Eigenantrag zu stellen, hat das Gericht den Schuldner hinzuweisen - auch bei einem möglicherweise unzulässigen Antrag der Bank! Der angegriffene Schuldner muss im Zweifel annehmen
, dass der Antrag der Bank ausreicht, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ob der Antrag tatsächlich ausreicht, hat das Gericht nach der geltenden Rechtslage dem Schuldner (unverständlicherweise) nicht mitzuteilen. In einer solchen unsicheren Situation wird einem Schuldner (juristischen Laien) abverlangt, den Antrag der Bank auf mögliche Zulässigkeit und auch seine finanzielle Situation zu beurteilen. Eine solche Beurteilung kann selbst von Fachleuten (was auch für Sachverständige und Richter gilt) aufgrund der tatsächlichen Sachlage und der insbesondere auch sehr vagen Rechtslage und der diesbezüglich bestehenden Ermessensspielräume nicht eindeutig und objektiv zweifelsfrei erfolgen, für unterschiedliche Ergebnisse einer solchen Prüfung sind Tür und Tor geöffnet, subjektive Wertungen sind möglich und auch zu erwarten.
     Unter diesen Umständen eines vorliegenden, möglicherweis auch ungültigen Antrages einer Bank wird ein angegriffener Schuldner dazu gedrängt, einen Eigenantrag zu stellen, jeder Anwalt wird ihn dazu wohl auch raten müssen.
     Sie werden jetzt meinen, der Schuldner müsse ja keinen Eigenantrag stellen, er könne sich ja gegen den Antrag der Bank wehren. Das kann er. Er darf dann allerdings auch keinen Eigenantrag stellen, weil der Eigenantrag nach geltendem Recht einer Gegenwehr widerspricht. Oder anders gesagt: Mit einem Eigenantrag wird der Widerspruch des Schuldners gegenstandslos (vom Gericht ignoriert). Und nicht nur das: Stellt der Schuldner tatsächlich keinen Eigenantrag und wird das Verfahren aufgrund des Antrages der Bank dann doch eröffnet, erhält der Schuldner (mangels Eigenantrag) keine Restschuldbefreiung. Ein vom Gericht zu behandelnder Widerspruch  gleich mit welchem Ergebnis  führt also dazu, dass der Schuldner sich der Gefahr aussetzt, keine Restschuldbefreiung zu bekommen.
     Diese Rechtslage könnte ein Schuldner auch als Nötigung verstehen wollen, ihm unter Androhung einer Versagung der Restschuldbefreiung einen Eigenantrag abzuverlangen. Und diese Rechtslage kann wohl auch als Insolvenzfalle verstanden werden, sie ist zumindest den Fachanwälten auch als „Gesetzeslücke“ bekannt – so dann wohl auch dem Gesetzgeber, der aber sich der Lobby der Banken und Insolvenzverwalter beugt und diese Gesetzeslücke nicht beseitigt. Der dadurch bedingte wirtschaftliche Schaden geht wohl jährlich in viele Millionen, auch bei den Drittgläubigern, von den sozialen Folgen ganz zu schweigen; dies aber ist dem Gesetzgeber (und wohl auch den Politikern) offenkundig völlig gleichgültig. So auch ein Grund für die allgemeine wahrzunehmende Unzufriedenheit der Bürger und Wähler!
     Diese unbefriedigende und dem Zweck widersprechende (fehlerhafte) Rechtslage hat allerdings noch einen ziemlich negativen Beigeschmack, für die insoweit tätigen Banken und Insolvenzverwalter. Denn diese müssen sich ebenso ein Wissen um diese Gesetzeslücke zurechnen lassen. Und so können Banken – von der Öffentlichkeit alles als rechtmäßig angenommen – mit einem rechtswidrigen und daher auch unzulässigen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Verfahrens erreichen, das geltende Recht also bewusst und vorsätzlich missbrauchen. Und ein Sachverständiger kann aufgrund eines unzulässigen Antrages einer Bank, aber deren Interessen folgend, eine Eröffnungsempfehlung abgeben.  Alles Verhaltensweisen, die von der Gesellschaft und Öffentlichkeit als rechtmäßig angenommen werden. Diese Vorgehensweise mögen zwar rechtlich zurzeit noch möglich sein, sie sind aber weder rechtmäßig noch nach den berufsrechtlichen oder den auch für Banken geltenden kaufmännischen Grundsätzen vertretbar. Wer im Wissen dieser zweckfremden Gesetzeslücken weiß und sie als Instrumente anwendet, vergeht sich an den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes.
     Hier handelt es sich zwar um keinen sexuellen Missbrauch, wie er allgemein in der Öffentlichkeit steht, aber ein Missbrauch von Gesetzesnormen mit wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Betroffenen, ebenso ausgrenzend, erniedrigend, ehrverletzend und entwürdigend;  dies ist ebenso wenig zu dulden, es ist verachtenswert. Und dies gilt auch für eine vorbehaltlose und unkritische Annahme dieser Umstände durch Bankkunden und der übrigen Gesellschaft, es sei schon alles richtig gelaufen. 
     So erfolgt eine Eröffnungsempfehlung eines Sachverständigen, der es bei einem allein zur Verfahrenseröffnung verwendeten Eigenantrag gar nicht bedarf. Bei einen allein gestellten Eigenantrag (Verbraucherinsolvenz zur Restschuldbefreiung) bedarf es keines Sachverständigen. Bei einem Gläubigerantrag einer Bank hat ein Sachverständiger die eigentlich nicht erforderliche Option, den Antrag der Bank durch eine eigentlich nicht erforderliche Eröffnungsempfehlung zu unterstützen. Und dabei ist nicht zu vergessen: Auch zugunsten seiner Honorarerwartungen als künftiger Insolvenzverwalter.
     So laufen in Deutschland Insolvenzverfahren ab, wider den eigentlichen Zweck der dazu vom Gesetzgeber gegebenen rechtlichen Normen, im Interesse der Lobbyisten der Banken und Insolvenzverwalter, zulasten vieler Drittgläubiger und auch zulasten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Aber wo ein „Schuldiger“ gefunden ist und damit ausgegrenzt und faktisch rechtlos gestellt werden kann, verlieren sich Grundrechte und Menschenwürde auch in der Gesellschaft und Öffentlichkeit – solange man im Einzelfall nicht unmittelbar betroffen ist.

Alles in allem ist ein solches Verhalten eines Vorstands einer Bank völlig inakzeptabel, es hat nicht nur der Bank einen außerordentlichen hohen Schaden zugefügt, sondern auch den Drittgläubigern und dem betroffenen Kunden. Ein solches Verhalten ist zu verurteilen und verachtenswert, mag man ansonsten der Bank oder auch dem Vorstand gern mit Sympathie und Zuspruch begegnen wollen. Hier wird aufgrund von in der Gesellschaft und Öffentlichkeit bestehendem Nichtwissen vorhandenes Vertrauen – auch der eigenen Kunden – missbraucht. Die Vorgänge und der mutwillig und vorsätzlich verursachte Schaden sollen im Verborgenen gehalten werden. Was möglicherweise mit einem Schutzbedürfnis nach den Grundsätzen des Bankgeheimnisses begründet werden soll, aber innerhalb der Aufsichtsorgane zu klären und mit entsprechenden Konsequenzen zu ahnden ist. Und inhaltlich und sachdienlich auch Gegenstand einer Generalversammlung zu sein hat. Die Aufsichtsorgane sind seinerzeit teilweise mit in die Entscheidungen eingebunden worden und daher jetzt befangen. Den Verpflichtungen wird jedenfalls nicht nachgekommen, die Sachverhalte werden, letztlich auch zulasten einer insoweit wohl mit Nichtwissen behafteten Generalversammlung, vertuscht und untergraben. 
 
Thema 04: Insolvenzgericht und Insolvenzverwaltung
 
Hierzu wird zunächst auf die Inhalte des Buches: "Hauptsache satt?" verweisen.


Thema 05: Pflichtverletzungen des Bürgermeisters und des Gemeinderats

28.11.2016/13.02.2017
(aus „Bauprojekt Emsbüren.de“)
 
Das Eigenleben des Bürgermeisters
Wie in Emsbüren die Öffentlichkeit
getäuscht und bevormundet wird
 
Aus dem Kreise der Gemeinderatsmitglieder wurde inzwischen bestätigt, dass der Vorstand der Volksbank Bernhard Hallermann - wie von ihm selbst auch behauptet - seinerzeit mit Fraktionsmitgliedern des Gemeinderates über die Möglichkeit, mir mein Grundstück an der Lange Straße abzuringen, gesprochen und wohl auch von diesen die Zustimmung zu den Bebauungsabsichten der Volksbank erhalten hat. Dies impliziert wohl auch die Mitteilung von Bankgeheimnissen. Und es hat den Anschein, dass der Gemeinderat insgesamt von diesem so vom Bankvorstand beabsichtigten Bauvorhaben gewusst hat. 
     So ist das diesbezügliche Schreiben des Bürgermeisters vom 22. Oktober 2010 wohl eher ein Beweis für seine Amtspflichtverletzung. In diesem Schreiben spricht der Bürgermeister von einer "Alternativlösung". Er führt weiter aus, er sei davon ausgegangen, dass "diese mit der Planung der Volksbank auch übereinstimmend" gefunden worden sei. Und "dieses Baukonzept (...) in den sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan aufgenommen werden soll".
Bedarf es eines weiteren Beweises einer Verletzung seiner Amtspflichten, wider das Gemeinwohl gehandelt zu haben? Mir ist bis heute nicht bekannt,  mit wem er diesbezüglich gesprochen hat, noch aufgrund welcher Informationen er von einer geplanten und übereinstimmend getroffenen "Alternativlösung" ausgehen konnte; mit mir jedenfalls hatte er bis dahin darüber nicht gesprochen.
     Um eine nachhaltige Verletzung seiner Amtspflichten handelt es sich, weil er wider das Gemeinwohl gehandelt hat. Denn mit einem öffentlichen Interesse kann die "Alternativlösung" nicht begründet werden. Also ist das Gemeinwohl in diesem Fall mit der Wahrung der Interessen eines jeden Bürgers wahrzunehmen und ihn dabei vor den möglicherweise unberechtigten Angriffen einer Bank zu schützen. Und dies auch unabhängig von dem Anschein nach dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen - unabhängig davon, dass diese auch unwahr sein können.
     Im Übrigen dürfte der von mir geplante zweite Bauabschnitt eher im öffentlichen Interesse gewesen sein. Zumindest sind mir keine anderslautenden Äußerungen von Bürgern der Gemeinde - auch von Ratsmitgliedern - bekannt geworden.
Dieses Verhalten des Bürgermeisters offenbart ein pflichtverletzendes Verhalten, letztlich mit einem mittelbar von ihm auch mit zu verantwortenden Schaden in Millionenhöhe.
     Dieses pflichtverletzende Verhalten wird auch mit weiteren Äußerungen aus dem Kreise der Gemeinderatsmitglieder nachvollziehbar. So wird die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgermeister und dem Bankvorstand als völlig inakzeptabel beschrieben (eine zurückhaltende Wiedergabe der tatsächlich erfolgten Äußerungen aus dem Gemeinderat).
So nehme der Bankvorstand auf Veranlassung des Bürgermeisters - ohne entsprechende Zustimmung der Ratsmitglieder - sogar an Gemeinderatssitzungen teil. Der Vorstand der Bank sei so oder so zu bestimmten Entscheidungen zu hören, also könne man ihn auch gleich zur Ratssitzung einladen (so angeblich die Rechtfertigung des Bürgermeisters).
     Werden damit aber zu fordernde Vertraulichkeiten nicht verletzt? Sind unbefangene Meinungen in den Ratssitzungen dann noch möglich? Ist dann aber nicht auch nach gewissen Abhängigkeiten zu fragen? Wird damit nicht auch eine gewisse Neutralität in Bezug auf andere örtliche Banken verletzt? Auch von dort gibt es entsprechende Verlautbarungen. Alles aber nur hinter vorgehaltener Hand. Was wird wohl ansonsten noch alles von den Ratsmitgliedern im Verborgenen gehalten? Und warum erfährt dieses alles nicht die Öffentlichkeit? Wird in Emsbüren die Öffentlichkeit getäuscht und bevormundet???
Sicherlich wirft auch das selbstgewollte Ausscheiden verschiedener Ratsmitglieder seit der letzten Wahl Fragen auf. Diese mögen die Arbeit des Bürgermeisters möglicherweise ebenfalls nicht weiter tolerieren - auch wenn anderslautende Gründe für das jeweilige Ausscheiden vorgetragen werden. Das mag den ausgeschiedenen Ratsmitgliedern genügen, kann aber nicht im Interesse der Gemeinde und der Öffentlichkeit sein.


29.01.2017 (Ergänzung)

     Das Handeln und die Entscheidungen eines Bürgermeisters (was auch für den Rat allgemein gilt) haben dem öffentlichen Interesse und damit dem Gemeinwohl zu dienen. Dem öffentlichen Interesse ist Vorrang einzuräumen, wenn das im Einzelfall bestehende private Interesse zurückzustehen hat und einen angemessen (materiellen) Ausgleich erfährt. Besteht kein allgemeines öffentliches Interesse und wird auch das Gemeinwohl im Allgemeinen nicht berührt, so besteht das Gemeinwohl in der Fürsorge gegenüber jedem Einzelnen. In diesen Fällen sind die Interessen eines jeden einzelnen Mitglieds einer Gemeinschaft zu wahren und gegen unangemessene Eingriffe Dritter zu schützen.
     Wird ein Gemeindemitglied und Grundstückseigentümer angegriffen und geht es dabei um sein Eigentum, so ist es die unbedingte Verpflichtung, diesen Eigentümer vor Angriffe Dritter zu schützen, das Wohl dieses Mitglieds der Gemeinde macht in einem solchen Fall das Gemeinwohl aus. Das Gemeinwohl ist die Summe der Einzelwohle.
     Genau in diesem Sinn hat der Bürgermeister Bernhard Overberg in dem hier behandelten Fall bewusst und vorsätzlich gegen seine Amtspflichten, nämlich dem Gemeinwohl zu dienen, nachhaltig verstoßen. Es war und ist seine Pflicht, einem betroffenen Eigentümer Unterstützung und Gegenwehr zu gewähren, um eine zweifelhafte Eigentumsverfügung auszuschließen. Er hätte zumindest eine Anhörung des Betroffenen und Abwägung vornehmen müssen, aus der die Haltung des Bürgermeister und auch der beteiligten Ratsmitglieder hervorgeht. Ein solches Vorgehen war insbesondere aufgrund der Umstände und der Tatsache gefordert, dass nämlich die Gemeinde für das betreffende Bauvorhaben Bedingungen (Gewerbe im Erdgeschoss) gestellt hatte und zudem auch der Weiterbau bereits teilweise genehmigt war. Ohne jede Rücksprache und Rücksichtnahme und ohne substanzielle Prüfung des Sachverhalts hatte der Bürgermeister dem betroffen Bürger und Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das von der Volksbank vorgesehene Bauvorhaben auf dem Grundstück des Eigentümers als „Alternativlösung“ in die Bauplanung aufzunehmen.
     Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um ein dem Gemeinwohl widersprechendes Vorgehen und damit um eine Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters. In der Folge seiner Zustimmung zu der Baumaßnahme der Volksbank ist den Beteiligten insgesamt ein Schaden von rund einer Million Euro entstanden, diesen Schaden hätte der Bürgermeister – auch im Sinne des Gemeinwohls und auch im öffentlichen Interesse mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeiden können. Er hat leichtfertig gehandelt und ist vorsätzlich den Vorstellungen der Bank gefolgt – die Annahme einer diesbezüglichen Befangenheit ist nicht von der Hand zu weisen, auch insoweit gibt es inzwischen Äußerungen aus dem Kreis der Ratsmitglieder der Gemeinde. In alledem ist die Forderung nach einen unverzüglichen Rücktritt des Bürgermeisters begründet. Auf weiteres diesbezügliches Fehlverhalten kann hier im Interesse und zum Schutz weiterer betroffener Bürgerinnen und Bürger leider nicht eingegangen werden.
 
03.11.2016
(aus „Bauprojekt Emsbüren.de“
 
PRESSEMITTEILUNG vom 03. November 2016
Die Zensur des Bürgermeisters
Overberg verhindert Werbeanzeige

     Die Gemeinde Emsbüren, vertreten durch den Bürgermeister Bernhard Overberg, hat die Aufnahme einer Werbeanzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde für das gerade erschienene Buch „Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos“ des Emsbürener Autors Karl Schüring offenkundig verhindert.
     Der Autor hatte für die Ausgabe November eine halbseitige Werbeanzeige aufgeben lassen. Diese wurde aber der ersten Druckvorlage wieder entnommen.
     Auf der abgebildeten ersten Umschlagseite steht neben dem Titel des Buches folgender Untertitel: „Für ein humaneres Rechts- und Sozialwesen und eine gerechte Teilhabe an den Ressourcen dieser Welt“.
     Als weitere Information enthält die Anzeige folgenden Wortlaut: „Der Emsbürener Unternehmensberater und Autor behandelt in dem Buch Gesetzeslücken, die es Banken rechtsmissbräuchlich ermöglichen, Kunden in eine wirtschaftliche Existenzvernichtung zu drängen. Mit allen auch sozialen Folgen bis hin zu einer suizidalen Gefährdung. Er fordert Änderungen in der Gesetzgebung und plädiert für ein humaneres Verhalten in der Sozialsphäre der Gesellschaft.“
     Darum geht es in der vorgesehenen Werbeanzeige. Ein substantieller Grund, diese Werbeanzeige nicht in das Mitteilungsblatt aufzunehmen, ist nicht erkennbar und wird auch mit der erforderlichen Bestimmtheit von der Gemeinde nicht vorgetragen.
     Die Weigerung des Bürgermeisters, die Werbeanzeige abzudrucken, ist daher rechtswidrig und kommt einer in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz ausgeschlossenen Zensur gleich. Das grundsätzlich der Gemeinde zustehende Ermessen, welche Beiträge sie abdrucken lässt, führt auch zu einer Selbstbindung und hierdurch zu einem Anspruch Dritter auf Gleichbehandlung – insoweit liegt ein Ermessenfehler vor.
     Außerdem sieht der Autor einen rechtswidrigen Eingriff in den als Selbstverlag des Autors betriebenen Gewerbebetrieb, woraus sich Schadensersatzansprüche gem. § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 14 Grundgesetz ergeben. Das Verhalten des Bürgermeisters verstößt gleich mehrfach gegen Verfassungsrecht.
     Der Autor sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters auch eine Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger. Für ihn stellt sich erneut die Frage, ob die politischen Vertreter der Gemeinde Emsbüren ein solches Verhalten des Bürgermeisters billigen und der Bevölkerung ein solches Verhalten des Bürgermeisters und eine Akzeptanz durch die politischen Vertreter zugemutet werden kann.
     Der Autor hat inzwischen einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

 
07.09.2016
(aus „Bauprojekt Emsbüren.de“)
Leserbrief des Autors
zum Artikel in der Lingener Tagespost „Parteien sehen Emsbüren auf gutem Weg“
vom 02.09.2016, Autor: Ludger Jungeblut, veröffentlicht in der Ausgabe der LT vom 07.09.2016
 
Bürger brauchen mehr Transparenz
 
Wieder einmal stehen Wahlen bevor. Da kriechen die Kandidaten aus dem Dickicht der ansonsten für viele verschwiegenen politischen Wälder hervor. Für ihr politisches Engagement gebührt ihnen grundsätzlich Anerkennung und Respekt. Dennoch bleibt die Frage nach den konkreten Bestrebungen und Schwerpunkten auch der einzelnen Kandidaten.
Wieder einmal stellen nur die Parteien die künftigen „Inhalte“ ihrer Politik vor. Wo aber bleiben die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen? Vertreten ist „nahezu jede Berufsgruppe“ (CDU). Ist damit den berechtigten Interessen und Ansprüchen der Wähler, der Bürgerinnen und Bürger Genüge getan?
      Wie wäre es, daran zu denken und das Ziel zu verfolgen, dass auch jede soziale und gesellschaftliche Gruppe mit ihren Interessen und dem jeweiligen Sachverstand vertreten sein sollte? Fehlt es an Kandidaten, weil sich diese Gruppen durch die Parteien und deren Kandidaten nicht ausreichend beachtet und vertreten fühlen?
      Denn es handelt sich um die Wahl von Kandidaten, nicht einer Partei. So sollte auch jeder Kandidat einmal seine eigenen, auch sozialen Bestrebungen und Schwerpunkte vorstellen. Seinen persönlichen Einsatz zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Auch sein Denken und Handeln exemplarisch im Einzelfall erklären, der auch im Sinne des Gemeinwohls zu lösen ist. Und sich nicht nur hinter den allgemeinen Floskeln politischer Schönwetterparolen verstecken. Denn die Werkzeuge des politischen Handelns sehen oft ganz anders aus, insbesondere wenn sie im Verborgenen bleiben.
      Stehen wirklich die Menschen, steht jeder einzelne Mensch im Vordergrund? Unabhängig von seinem sozialen und gesellschaftlichen Status? Ist auch die soziale Integration aller Bürgerinnen und Bürger nicht eine wichtige und wesentliche Aufgabe?
      Die Bürgerinnen und Bürger brauchen mehr Offenheit und mehr Transparenz, auch was das Denken und Tun der einzelnen Kandidaten angeht. Sie wollen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Denn es geht bei den Wahlen nicht um Wohlgefallen oder Emotionen, sondern um Verantwortung für eine humane und soziale Gestaltung der Zukunft, und zwar für jeden Menschen.


Thema 06: Investoren, Nutznießer, und die alternative Baulösung

»Man muss das Wahre immer wiederholen,
weil auch der Irrtum um uns herum
immer wieder gepredigt wird.
Und zwar nicht von Einzelnen, sondern von der Masse.«
Johann Wolfgang von Goethe
 
Der Emsbürener Korruptionsskandal
      
      In den Jahren 2010/2011 hat der Vorstand der Volksbank Süd-Emsland e. G., Bernhard Hallermann, mit Zustimmung des Bürgermeisters Bernhard Overberg und bisher im Verborgenen gehaltenen Ratsmitgliedern, im Zusammenwirken mit begünstigten Unternehmern (Investoren), einem Bauingenieur, weiteren begünstigten Nutznießern, ein Kreditengagement mit dem Grundstückseigentümer Karl Schüring genutzt, um diesen in die Insolvenz zu drängen und damit ein in der unmittelbaren Nachbarschaft des Altenpflegeheims Elisabeth-Haus (im Eigentum der St. Bonifatius Hospitalgesellschaft, Lingen) befindliches Grundstück in Emsbüren, Lange Straße 19, zu erlangen.
       Das Kreditengagement war umfänglich gesichert, die Rückführung in keiner Weise gefährdet. Dennoch hat der Vorstand der Volksbank den übrigen Beteiligten wahrheitswidrig vermittelt, der Grundstückseigentümer sei zahlungsunfähig. Mit dieser nicht gegebenen Zahlungsunfähigkeit hat die Bank das Amtsgericht Lingen getäuscht und so eine in der Sache nicht nachvollziehbare Empfehlung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen erwirkt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
       Das Gericht ist dieser Eröffnungsempfehlung mit der Bestellung des Sachverständigen, Rechtsanwalt Clemens Sandhaus, Lingen, zum Insolvenzverwalter (mit hohem Honoraranspruch) offensichtlich ungeprüft gefolgt, der Gerichtsakte lässt sich nicht entnehmen, welcher Insolvenzantrag und damit welcher Insolvenzgrund dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt wurde.
       Da die Rückführung des ausreichend und weit höher gesicherten Kreditengagements weder gefährdet war noch mit der Vorgehensweise der Bank (Kreditkündigung, Insolvenzantrag) die Rückführung erreicht werden konnte, müssen für die  Vorgehensweise der Bank andere, sachfremde Gründe und Motive vorgelegen haben. So wohl der unbedingte und willkürliche Wille, das Nachbargrundstück dem Grundstückseigentümer – auf welchem Wege auch immer – zu entziehen und den Begünstigten (Investoren und Nutznießern) zu verschaffen.
       Wenn dieser Umstand so zweifelsfrei festgestellt werden kann – und daran gibt es wohl keinerlei Zweifel mehr –,  wenn durch die Maßnahmen der Volksbank nicht nur dem Grundstückseigentümer die Fortsetzung seiner Geschäftsidee mit einem in der Folge hohen Schaden abgerungen wurde, sondern auch zulasten von Drittgläubigern und der Bank selbst durch ihren eigenen Vorstand ein Schaden in Höhe von rund einer halben Million Euro verursacht wurde, insgesamt also ein Millionenschaden entstanden ist, sollte damit auch strafrechtlich Untreue und Betrug festgestellt werden können.
       Einer solchen Feststellung entzieht sich jedoch bislang die  Staatsanwaltschaft, sie räumt der Bank diesbezüglich „Bewegungsfreiheit“ ein, einen solch hohen Schaden völlig unnötig zu verursachen, und entzieht so das Verhalten der Verantwortlichen einer gerichtlichen Entscheidung.
       An diesem wohl zu Recht so zu bezeichnenden Korruptionsskandal (allen Beteiligten war aufgrund des offenkundigen Widerstandes des Grundstückseigentümers mehr oder weniger die Sachlage und das so rigorose Vorgehen der Bank bekannt) sind neben dem Bürgermeister weitere sich im Verbogenen haltende Ratsmitglieder, so auch wohl die Bürgermeisterin der Gemeinde Emsbüren zumindest als Mitwisserin des Geschehens beteiligt. Das Gleiche gilt in besonderer Weise für das Kreistagsmitglied und Emsbürener Ratsmitglied Josef Kruse, ein Bruder der Investorin Marlene Bußmann, der seinerzeit vom Grundstückseigentümer unmittelbar um Auskunft zur Sache gebeten wurde, jedoch keinerlei Reaktion für angemessen hielt. Als Investoren beteiligt sind die Unternehmer Josef und Maria Voss, Werner und Marlene Bußmann, Gerhard und Marlies Theissing. Beteiligt ist der Bauingenieur Christoph Lohaus. Beteiligt sind als verantwortliche Vertreter der „Sozialen Begegnungsstätte e. V.“ Alexander Herbermann und Professor Dr. Peter Maisel. Beteiligt sind als jetzt bekundete Gesellschafter der „Das Haus Ludgeri GmbH“ auch die Kirchengemeinde St. Andreas Emsbüren und die St. Bonifatius Hospitalgesellschaft; beiden waren die Umstände ebenfalls wohl mehr oder weniger nachweislich bekannt.
       Alle Beteiligten haben in gleichgültiger Weise den Vorstand der Volksbank machen lassen, um anschließend den Nutzen ziehen zu können. Und der Vorstand der Bank hat das vorbehaltlose Engagement der Begünstigten wohl als Rückendeckung verstehen wollen und verstanden, was deren autonome Verantwortung in keiner Weise schmälert. Aus diesem übereinstimmenden und zielgerichteten Verhalten ergibt sich eine gemeinsame Verantwortung für diesen so auch begründbaren und so zu bezeichnenden Korruptionsskandal.
       Mit einem so willkürlich und unverantwortlichen wirtschaftlichen und sozialen Schaden für den Grundstückseigentümer, mit hohem wirtschaftlichen Schaden für die Drittgläubiger wie auch für die handelnde Bank selbst – diesen Schaden hat sie allerdings selbst willkürlich und vollkommen unnötig durch ihren eigenen Vorstand verursacht und zu verantworten.
       Die Staatsanwaltschaft entzieht dieses Geschehen einer gerichtlichen Entscheidung, wohl fern jedem Gerechtigkeitsempfinden. Ein nicht nur strafrechtlich äußerst bedenklicher Vorgang. Sie verweigert zudem dem Strafrecht auch eine regulative und präventive Wirkung, die in diesem Fall ebenso angebracht wäre.
       Mehr zu alledem in dem dazu geschriebenen Buch.


Thema 07: Bankgeheimnis, Verschwiegenheiten, Rücktrittsforderungen

Hierzu wird zunächst auf die Inhalt des Buches: "Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos" verwiesen.


Thema 08: Meinungsäußerungsfreiheit und Zensur / Namensnennung


04.10.2016
(aus „Bauprojekt Emsbüren.de“)
 
Eine Anmerkung zum Erscheinen des Buches "Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos", das sich auch mit den Ursachen des nachfolgenden Sachverhalts beschäftigt:

Rund eine Million Euro vermeidbarer Schaden

     unnötigerweise verursacht auf kommunaler Ebene durch den Vorstand der Volksbank Süd-Emsland und das Vorgehen als „Alternativlösung“ wider das Gemeinwohl tolerierend durch den örtlichen Bürgermeister.
    In meinem gerade erschienenen Buch mit dem Titel „Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos“ (ISBN 978-3-00-053942-8) setze ich mich als Emsländer mit den Werkzeugen der Ausgrenzung, Erniedrigung und Rechtlosstellung auseinander, wie sie von vermögenden Institutionen (zum Beispiel Banken) und Bürgern, auch von politisch Verantwortlichen, angewandt werden. Nicht nur in den Finanzzentren dieser Welt, sondern auch in noch so beschaulichen Kommunen unseres Emslandes.
     Diese Werkzeuge sind für den Normalbürger kaum zu durchschauen. Das Verschweigen von wahren Begebenheiten, die Menschen durch willkürliches oder auch rechtsmissbräuchliches Handeln in wirtschaftliche und soziale Bedrängnis bringen, kann und darf nicht unser rechtsstaatliches, gesellschaftliches und soziales Miteinander bestimmen. Auch und gerade dann nicht, wenn es durch Personen geschieht, die in besonderer öffentlicher Verantwortung stehen.
     Den Gebrauch dieser Werkzeuge den Verantwortlichen vorzuhalten, ist für diese höchst unangenehm. Aber „ein Recht auf Anonymität oder Zurückhaltung (…) bezüglich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sozialsphäre gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08. Und dies mag analog auch für politisches und anwaltliches Engagement gelten. Es bleibt die Aufforderung an die Verantwortlichen zum Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere für die Drittgläubiger.
     Aufklärung tut not, um Wiederholungen gegen Menschen (Verbraucher) gerichtet zu vermeiden, auch wenn es nicht jedem gefallen mag und vereinzelt mit Häme bedacht wird. Fazit meines Buches ist ein Plädoyer für ein humaneres Rechts- und Sozialwesen und eine gerechte Teilhabe an den Ressourcen dieser Welt.


Thema 09: Wie sich in Emsbüren Geschichte erklärt                                                                       .
12.02.2017
Wie sich in Emsbüren Geschichte erklärt
Die wirtschaftliche, rechtliche und
soziale Liquidation eines Bürgers

Warum Bürger für dumm und naiv gehalten werden

     Das Recht ist dazu da, damit es den Menschen dient. Es ist nicht dazu da, um ihnen Schaden zuzufügen. So heißt es in § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
     Nicht nur wider diese gesetzliche Regelung haben sich der Vorstand der Volksbank Bernhard Hallermann, der Bürgermeister Bernhard Overberg und der Rechtsanwalt Clemens Sandhaus ermächtigt gesehen, sich meines Vermögens und meines beruflichen und sozialen Status zu bedienen. Sie haben rechtliche Normen missbraucht und weitere Rechtsprechung ignoriert, sie haben wider alle ethischen und moralischen Grundsätze versagt, von berufsrechtlichen Grundsätzen, von Grundsätzen nach Treu und Glauben ganz zu schweigen. Und sie haben einen Schaden in Millionenhöhe wissentlich verursacht und zu vertreten, ein Schaden, der hätte vollständig vermieden werden können. So hat die Bank nicht nur sich selbst einen hohen Schaden zugefügt, höher als ihr zuletzt verbliebendes Engagement, sie und alle in der Verantwortung stehende Beteiligte haben auch Dritten hohen Schaden zugefügt – auch weiteren Kunden der Bank.
      Missbrauch kann nicht nur auf sexuellem Gebiet geschehen. Sondern auch in allen Sozialsphären, insbesondere wenn Abhängigkeiten bestehen, in der Ausübung von Machtfunktionen. Auch mit einer rechtsmissbräuchlich erfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Ausgrenzung, mit Erniedrigung und Ehrverletzung. Auch bei Demütigungen und Entwürdigungen erfolgt Missbrauch, der Diskreditierung zur Folge hat und auch als Diskriminierung, ja als soziale Folter verstanden werden kann. Missbrauch, der ebenso nach Rehabilitation und auch materieller Wiedergutmachung schreit.
 
Das Nichtwissen der Öffentlichkeit nutzend
 
     Ein Missbrauch, bei dem sich die dafür Verantwortlichen eines Schwarmverhaltens einer unaufgeklärten Öffentlichkeit bedienen, was auch wohl für die eigenen Kunden und Mitglieder der Bank und auch für die Generalversammlung gilt. Indem die Vorstellungskraft der Bevölkerung weitgehend als nicht ausreichend angesehen wird, um ein solches Fehlverhalten, um einen solchen Missbrauch anzunehmen. Ein solches menschenverachtendes Verhalten kennen wir aus unzähligem Missbrauchsverhalten, das uns selbst aus kirchlichen und sonstigen sozialen Institutionen umfänglich bekannt ist. Die Menschen aber mögen keine negativen Beurteilungen von bestimmten Personen, denen sie eigentlich eine gesellschaftliche Anerkennung zugedacht haben. Da mögen sie lieber den in der Gesellschaft nicht so hoch oder eher niedrig angesiedelten Menschen eine Verleumdung oder gar Volksverhetzung zuschreiben.
     Und dieses oft ignorierende Verhalten der Menschen machen sich Geld- und Rechtsmachthaber, auch Politiker und sonstige in entsprechenden Positionen der Gesellschaft tätige Personen zunutze. Zustände werden verschwiegen und bleiben im Verborgenen. Und auch das kann eine Täuschung der Bürger und Verbraucher sein, sie werden für dumm und naiv gehalten. So kann man auch in einer Demokratie, in einem Rechtsstaat sein Gesicht wahren, auf diese Weise Anerkennung zumindest dem Anschein nach erwarten und auch erhalten, um seine Kariere fortsetzen zu können. Und die Medien zeigen ein ebenso zurückhaltendes Verhalten, man möchte ja niemanden schaden, insbesondere nicht die ansonsten so zahlungskräftigen Werbekunden oder die für ihre Arbeit wichtigen etablierten Politiker. So wird Demokratie und Rechtsstaat von der Elite vielfach gern verstanden – wohl berechtigterweise eher als Scheindemokratie zu bezeichnen. Wer will der Minderheit, den ausgegrenzten und schwachen Bürgern schon ihre Rechte zugestehen, nicht nur verbal, sondern tatsächlich? Da ist der hier mehr exemplarische Fall eben kein Einzelfall.
 
Fehlverhalten unbestritten
 
     Es dürfte inzwischen unbestritten sein, dass der Vorstand der Volksbank Süd-Emsland e. G., Bernhard Hallermann, auch wider die eigenen Zusagen, im Jahre 2011 einen Insolvenzantrag gegen mich beantragt und dazu das Insolvenzgericht rechtsmissbräuchlich und vorsätzlich getäuscht hat. Das Insolvenzgericht mit einer vom ihm konstruierten Nichtbezahlung eines nicht vorhandenen Vollstreckungsanspruchs getäuscht hat, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erlangen. Ohne das dazu die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bestanden. Ein solches Verhalten, ohne damit irgendwelche tatsächlichen Vorteile erlangen zu können, entzieht einer Vorstandsposition jede Legitimation und fordert unverzügliche Konsequenzen.
     Es dürfte inzwischen unbestritten sein, dass der Bürgermeister Bernhard Overberg ausweislich seines Schreibens im Jahre 2010 eine Verletzung des Bankgeheimnisses toleriert hat, um ohne jedes öffentliche Interesse den Absichten der Bank zu folgen, mein offenkundig begehrtes Grundstück, neben dem Altenpflegeheim gelegen, zu erlangen. Diese unverantwortlichen Handlungen, ohne irgend ein öffentliches Interesse und ohne tatsächlich zu begehrende Vorteile zu erlangen, sollten ausreichend Grund für den Bürgermeister sein, im öffentlichen Interesse zurückzutreten, auch um weiteren Schaden von der Gemeinde abzuwenden. Und es sollte Grund für die Ratsmitglieder und Parteien sein, diesen unverzüglichen Rücktritt zu fordern.
     Es dürfte inzwischen unbestritten sein, dass die Empfehlung des seinerzeit tätigen Sachverständigen, Rechtsanwalt Clemens Sandhaus, das Insolvenzverfahrens zu eröffnen, wider Gesetz und Recht rechtsmissbräuchlich geschah – und somit ausschließlich den Interessen der Bank und seinem eigenen Honorarbegehren dienlich war. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 29. November 2007 (BGH-Beschluss – IX ZB 12/07) besagt: „Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit vollständig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden.“
Und zu alledem werden die Tolerierung und die Zustimmung der Bevölkerung und Bewohner eines Dorfes, der Kunden und Mitglieder der Bank erwartet, obwohl und auch gerade weil die Geschehnisse verschwiegen, die Menschen bewusst und vorsätzlich getäuscht werden, um sich als Verantwortliche zu schützen.
 
Gesetzeslücken missbräuchlich genutzt
 
     Dieser Rechtsmissbrauch wider alle ethische und moralische Vernunft erfolgte offensichtlich zudem in dem Wissen um mögliche „Gesetzeslücken“, die die Chance bieten, ein solches Verfahren durchzusetzen. Gesetzeslücken und juristische Folterinstrumente, die redlichen Anwälten so bekannt sind und von diesen verurteilt werden und auch großes Unbehagen erzeugen. Gesetzeslücken und juristische Wege, die auch dem Gesetzgeber, dem zuständigen Minister und den meisten Politikern bekannt sind, die aber eine Gesetzesänderung im Interesse der Lobby der Banker und Insolvenzverwalter nicht zustande bringen.
Ein solches Verhalten erinnert an die Vergangenheit, mögen die Umstände und die Situation auch nicht vollkommen kongruent sein. Dabei geht es längst nicht mehr um die Umstände oder um die Sache, sondern um Menschen. Menschen, die aus niederen Beweggründen angegriffen werden, weil Entscheider möglicherweise ihren ungezügelten Stolz verletzt sehen, weil sie ihr narzisstisches Verhalten nicht erkennen und nicht in den Griff bekommen. Weil sie ungezügeltes Machtstreben und Machtgehabe zum Ausdruck bringen wollen, um ihrer Position und ihrer Karriere wegen. Ein solches menschliches Urverhalten, das man wohl auch als humanes und kulturelles Versagen erkennen kann, ist offenkundig auch mit einer gewissen Intelligenz und mit Vernunft nicht zu begegnen.
     Was als besonders tragisch empfunden werden kann: Kann ein solches Verhalten der Verantwortlichen, eines Bankers und eines Bürgermeisters, was auch für die beteiligen Mitglieder des Rates und ebenso die unmittelbar beteiligten Investoren und Nutznießer gilt, zu alledem auch noch in der Bevölkerung, in der Gesellschaft, auch bei den Kunden der Bank, zumindest teilweise eine gewisse Tolerierung und Zustimmung erfahren? Sind in einer Gesellschaft, sind in einer Kommune Personen, die in ihren Funktionen – normalerweise auch zurecht – eine gewisse Anerkennung erfahren, immun gegen bestimmtes Fehlverhalten, dass ihnen angelastet werden kann? Kann in einer Kommune von der Bevölkerung für ein kollektives Versagen und eine soziale Ausgrenzung, für eine verfassungswidrige Unterdrückung von Meinungsäußerungsfreiheit, für eine Zensur Verständnis und Zustimmung erwartet werden? Als eine den Geld- und Rechtsmachthabern zustehende Option zulasten einzelner und einfacher Bürger? Haben Übermut und Heuchelei keine Grenzen?
Inwieweit das alles im hier konkreten Fall zutrifft, will ich nicht abschließend beurteilen, dies mag Ihnen als Leser überlassen bleiben
 
Demokratiefeindliche Vermögensumverteilung
 
      So dienen das Insolvenzrecht und auch die darin geregelte Restschuldbefreiung der Vermögensumverteilung in Deutschland. Oder anders gesagt, einer Ausplünderung der Betroffenen zugunsten der Vermögenselite. Ein solches Rechtsgebaren ist demokratiefeindlich und wider einen Rechtsstaat, es ist wider die Menschenwürde. Auch eine solche Situation, von der immer mehr Menschen betroffen sind (jährlich kommen rund hunderttausend Menschen hinzu, dazu ist indirekt eine mehrfach hohe Zahl von Angehörigen betroffen), fördert zurecht die Unzufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger, die Unzufriedenheit der Wählerinnen und Wähler.
     Alles bleibt weitgehend im Verborgenen, wird von den Verantwortlichen gegenüber der Öffentlichkeit verschwiegen. Dazu werden das „Amts- und Bankgeheimnis“ oder sonstige vermeintliche Geheimhaltungspflichten bemüht und missbraucht, um jeder Rechtfertigung aus dem Weg zu gehen. Personen, die sich so verhalten, sind demzufolge nicht legitimiert, in öffentlichen und gesellschaftlichen Funktionen Verantwortung zu übernehmen. Das Nichtwissen der so gemiedenen (im Einzelfall auch zu meidenden) Öffentlichkeit rechtfertigt keine entsprechenden Handlungen. Und ebenso nicht, dass dazu auch innerhalb der zuständigen Gremien keine Aufklärung verlangt wird. Und bei einer – soweit erforderlich – Anonymisierung der Betroffenen keine Aufklärung erfolgt und keine Konsequenzen gezogen werden.
     Vertuschen und Verdrängen ist in diesen Fällen und in diesen Situationen unverantwortlich, ein Missbrauch in der Sache gegen betroffene Bürgerinnen und Bürger gerichtet. Und es ist erklärend für das ethische und moralische Grundverständnis, für das Verständnis von Respekt und Anstand, für das Verhalten der in Politik, in Unternehmen und in der Gesellschaft und Öffentlichkeit verantwortlich Tätigen.
     Wer diese Zustände, hier nur für gewisse Teilbereiche unseres Rechtsstaat und unserer Gesellschaft aufgezeigt, erkennt – und dazu gehören offensichtlich immer mehr Menschen –, kann nicht verwundert sein, wenn immer mehr Unzufriedenheit bei den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes entsteht, trotz Demokratie, trotz Rechtsstaat. Nimmt man zu den hier Betroffenen, es mögen ca. einige Millionen sein, die in anderen Rechts- und Sozialbereichen belasteten Bürgerinnen und Bürgern hinzu, so lässt sich das Verhalten von Protest- und Nichtwählern erklären, weitere Beunruhigungen der Bevölkerung sind absehbar.
     Die Meinungsäußerungsfreiheit kann den Betroffenen als Schutzschild gegen ihnen widerfahrenen Missbrauch dienen, auch dazu dienen, ein so jedenfalls verstandenes Unrecht und den Missbrauch zu verarbeiten. Nicht die aus konkreten Sachverhalten und Verhaltensweisen geschlussfolgerten Meinungsäußerungen bewirken Ehrverletzungen bei den Verantwortlichen – wie sie auch noch glaubhaft machen wollen. Diese Ehrverletzungen haben sie sich durch ihr eigenes Verhalten selbst zugefügt.
 
Demokratie und Rechtsstaat schützen
 
     Es fehlt einfach an konkreten Maßnahmen, um Demokratie und Rechtsstaat am Leben zu erhalten, um das Verhalten und die Aussagen der politischen Elite anerkennen und akzeptieren zu können. Allgemeine Ziele und Floskeln werden nicht mehr verstanden und können auch nicht mehr gelten. Die Menschen brauchen zurecht – auch vor der Wahl – einen Katalog mit konkreten und konkret bestimmten Zielen (um hier eine juristische Verbindlichkeit einzuflechten), die jeder Bürger als unmittelbar für ihn wirksam erkennen kann.
     Es geht nicht nur um ein „Grundeinkommen“, sondern es geht um eine konkrete Höhe und um konkrete Auswirkungen auf die bestehenden selbst erarbeiteten oder erlangten Bezüge und Vorsorgemittel. Es geht nicht nur um einen Mindestlohn, dieser ist auch unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen zu gewährleisten. Mindestlohn heißt dem Menschen gegenüber Respekt und Würde zu achten, dass ihnen mit einer Vollzeittätigkeit ein angemessenes Leben ermöglicht und gewährleistet wird. Denn wichtiger als der Leistungsumfang ist das Grundeinkommen als Bedarf, um sich ausreichend ernähren und anmessen auch im sozialen Umfeld leben zu können. Nur so kann nach Matthäus (20, 1-16) verstanden werden, dass der Tageslohn von einem Denar unabhängig vom Leistungsumfang auch dann gerecht sein kann, wenn damit der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Dies zwar nach geltenden Rechtsnormen als ungerecht empfunden wird. Wichtiger aber ist eine Gleichbehandlung im Sinne der allgemeinen Bedürfnisse.
     Jemand, der Arbeitsleistung anbietet, diese aber gesellschaftlich oder marktwirtschaftlich nicht genutzt werden kann oder nicht genutzt wird, kann nicht bestraft, missachtet und ausgegrenzt werden, so dass ihm seine Bedürfnisse nicht zugestanden werden. Wer sich auf die Bibel beruft, möge sie auch in diesem Sinne verstehen wollen: Als humane und soziale Ausrichtung jedweden Verhaltens, nicht als Verleitung zur materiellen Bereicherung.
     Die Möglichkeit, Leistungen erbringen zu können und damit Werte zu schaffen impliziert primär und zuvörderst eine Verpflichtung zum Gemeinwohl. Nicht die Anhäufung von Einkommen und Vermögen über die eigenen Bedürfnisse hinaus, zulasten der anderen, die – aus welchen von ihnen in der Regel nicht zu vertretenden Gründen – eine Leistung nicht erbringen können oder ihnen eine solche Leistungserbringung (marktwirtschaftlich) verwehrt wird. Sie haben dennoch Anspruch auf eine Befriedung ihrer Bedürfnisse, um angemessen leben zu können, nicht nur gemessen am wie auch immer ermittelten Existenzminimum.
     Den Menschen Würde zuteilwerden zu lassen bedeutet, gesetzliche Missstände und Defizite, ja Rechtsfallen, die Menschen in den Abgrund stürzen lassen, zu beseitigen – um Menschen im Einzelfall auch vor einem wirtschaftlich und sozial bedingten Suizid zu bewahren. Und den Rechts- und Geldmachthaber diese Instrumente zu entziehen, gleich wie stark ihre Lobbyisten auch sein mögen.
     Den Menschen Würde zuteilwerden zu lassen bedeutet für die verantwortlichen Politiker, den Obdachlosen nachhaltig eine Unterkunft zu gewähren – um ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Den Menschen, auch den Kindern, Würde zuteilwerden zu lassen bedeutet, ihnen die Mittel und Wege zu ermöglichen, damit sie Demokratie und Rechtsstaat als Instrumente verstehen, die allen Menschen dienen. Und nicht nur den Geld- und Rechtsmachthabern, wie es heute – weitgehend nachvollziehbar – verstanden werden muss. Wenn die Politiker und der Gesetzgeber diese berechtigten Bedürfnisse der Menschen nicht erkennen und nicht verstehen und diesen durch entsprechende Gesetzgebung nicht folgen, müssen sie sich über das absehbare immer mehr aufgeklärte Verhalten der Bürgerinnen und Bürgern nicht wundern.
     Den Reichen und Vermögenden wird nichts genommen, was ihnen nach ihren Bedürfnissen – zumindest nach einem gesunden Verständnis von Ethik und Moral, einem humanen und sozialen Verhalten entsprechend – zuzugestehen ist. Es kann und muss, jedenfalls nach ethischen und moralischen Grundsätzen, erwartet werden, dass aus der Sozialgemeinschaft erlangtes Einkommen und Vermögen – mag der Erwerb auch nach den geltenden Rechtsnormen nicht zu beanstanden gewesen sein –, zu gegebener Zeit dieser Sozialgemeinschaft wieder zurückgegeben wird. So sind bestimmte Einkommensgrenzen, eine erhöhte Einkommenssteuer für hohes Einkommen, Vermögenssteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer urdemokratische und soziale Instrumente, um auch generationsübergreifend soziale Gerechtigkeit zu üben und zu gewährleisten.
     Keinem Politiker ist diesbezüglich ein überhebliches Verhalten im Sinne der Lobbyisten weder in seinen unmittelbaren Diensten noch vor laufenden Fernsehkameras zuzugestehen. Scheinargrumente, derartiges Vermögen sei bereits als Einkommen versteuert, die hier genannten Steuern würden Arbeitsplätze gefährden, sind absurd und können nicht ernst genommen werden. Diese Scheinargumente sind eher eine Täuschung der Öffentlichkeit, der Bürgerinnen und Bürger, der Wählerinnen und Wähler. Der Mindestlohn als marktwirtschaftliches Regulativ hat offensichtlich keine Arbeitsplätze gefährdet. Auf diese populistische Art und Weise sich zu präsentieren, um damit Bürgerinnen und Bürger zu erreichen, darauf kann das Land im Sinne eines demokratischen und sozial angemessenen Verhaltens gut verzichten.
 
Machtmissbrauch und verschwiegene Wahrheiten
 
     Als kleiner Junge, wenige Jahre nach Kriegsende, habe ich mit großem Unbehagen Gespräche zwischen Erwachsenen wahrnehmen müssen, in denen es um Verhaltensweisen auch von bekannten Menschen aus dem Ort ging, die verstärkt dem nationalsozialistischen Verhaltensregeln gefolgt waren. Diese Gefolgsleute mit Machtgehabe andere Menschen ausgrenzten, sie verfolgten um sie ins gesellschaftliche Abseits zu drängen. Vieles wurde verschwiegen, um auch diesen Gefolgsleuten ein soziales Miteinander in einer sich neu entwickelten Sozialgemeinschaft zu ermöglichen. Dies mag zu der Zeit und unter den besonderen Umständen angemessen und verständlich gewesen sein – ein ungutes Gefühl blieb.
     Für das Verhalten gilt damals wie heute, dass menschliches Urverhalten – auch unter anderen Umständen und unabhängig von den unterschiedlichen Systemen – immer dann zutage treten kann, wenn die Machtpositionen es ermöglichen – gleich unter welchen politischen und gesellschaftlichen Strukturen. Wenn Menschen Macht zuteilwird und sie die Auswirken auf ihr Verhalten und damit ihre Handlungen nicht beherrschen, verlieren sie die Kontrolle über ihr Tun und Lassen, die Folgen ihres Denkens und Handelns und die Auswirkungen sind für sie mehr oder weniger unerheblich, diese nehmen sie billigend in Kauf – für die Betroffenen eine Katastrophe. Und wenn dann noch im politischen, beruflichen und sozialen Umfeld jeder Widerspruch und jede Gegenwehr ausbleibt, weil man sich nicht einmischen mag oder keine Mitverantwortung erkennt oder es einem ja nichts angeht, so nimmt das Unglück freien Lauf, wiederholt sich zumindest im Verhalten bestimmter Menschen Geschichte – man hat eben doch nichts dazugelernt.
     Da wird dann der dem Verhalten der Verantwortlichen zugrunde liegende Sachverhalt als Grund, als Alibi oder als Motiv bemüht, um sich daraus ein (abwegiges) Verhalten zuzugestehen, es zu rechtfertigen, das sich auch als ein menschenverachtendes Verhalten erklären lässt. Ob ein solcher Sachverhalt tatsächlich besteht, die Entscheidungen begründen kann oder zum Zwecke der Rechtfertigung konstruiert wird, ist für die Gesellschaft und Öffentlichkeit, die auch mit Nichtwissen sich eine Meinung bildet und reagiert, unerheblich. Hauptsache der vorgetragene Sachverhalt ist plausibel und lässt ein Vorgehen der Verantwortlichen als gerechtfertigt erscheinen. So gilt für die betroffenen Bürger, dass sie dem Schwarmverhalten der Gesellschaft folgend schnell auch für die sie treffende Situation verantwortlich gemacht werden können und auch werden, ihnen Schuld zugebilligt wird, obwohl sie eigentlich ihre Situation eben nicht verschuldet haben. Es ist gut, dass die so von den Politikern als eher naiv eingeschätzte Öffentlichkeit sich um mehr Beachtung ihrer berechtigten Bedürfnisse und Interessen bemüht und diese einfordert – durch welche Reaktionen auch immer.
     Haben wir in den letzten Jahrzehnten tatsächlich nichts dazugelernt? Wohl kaum. Ob nun in meinem Heimatort oder sonst wo im Lande, es fehlt offenbar noch überall daran, dass sich das Denken und Verhalten der politischen Elite und zumindest teilweise auch der so sehr anonym bezeichneten Gesellschaft und Öffentlichkeit verändert, um Hoffnung auf eine bessere Zukunft zu ermöglichen, nicht zuletzt auch im Interesse der folgenden Generation. Es bleibt abzuwarten, ob die Zeit bis zu den nächsten Wahlen ausreicht, um ein auch nur begrenztes Umdenken der Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft erkennen zu können. Ansonsten verkommen die künftigen Wahlen zu einem Schauspiel einer dann doch nur noch vorhandenen Scheindemokratie.
 
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Thema 10: Insolvenzfallen Gläubigerantrag und Restschuldbefreiung
 

Hierzu wird zunächst auf die Inhalte des Buches: "Hauptsache satt?" verwiesen.


Thema 11: Staatsanwaltschaft und die Bewegungsfreiheit

Hierzu wird zunächst auf die Inhalte des Buches: "Ausgegrenzt ...." verwiesen.
 
Thema 12: Zusammenfassung und mögliche Konsequenzen
30.01.2017/16.02.2017
Zusammenfassung, mögliche soziale
Konsequenzen bis hin zur Suizidgefahr
 
     Die in den vorstehenden Artikeln und Berichten behandelten Entscheidungen, Vorgehens- und Verhaltensweisen der namentlich genannten Personen sind insgesamt völlig inakzeptabel – mögen sie im Einzelfall auch mehr oder weniger als „menschlich denkbar oder vielleicht nachvollziehbar“ betrachtet werden können.
     Die Sach- und Rechtslage gaben und geben hier keinen zwingenden Anlass für die dargelegten Entscheidungen der insoweit namentlich genannten Personen. Die Vorgehensweisen und Entscheidungen sind eher als rechtsmissbräuchlich und wohl auch als rechtswidrig zu erkennen – dieses bestätigen Äußerungen aus Kreisen der Justiz wie auch aus dem Kreise der Ratsmitglieder der Gemeinde.
     Auch das Verhalten des betroffenen Kunden gab für die erfolgte Vorgehensweise durch die in der Bank Verantwortlichen keinen zwingenden Anlass für ihr Handeln, den Betroffenen in einer solchen Art und Weise diesen absoluten wirtschaftlichen und weitgehend auch sozialen Folgen auszusetzen. Dies gilt umso mehr – und dies ist wohl auch unbestreitbar –, weil zweifelsfrei ein solches Verhalten der Bank (Insolvenzantrag) zuvor von dieser ausgeschlossen worden war (die Voraussetzungen dafür waren allesamt von der Bank selbst geschaffen, nicht dem Kunden zuzuschreiben) und, auch völlig unabhängig davon, der gesamte Schaden und die zu erwartenden und auch eingetretenen Folgen hätten vermieden werden können und unter allen Umständen auch vermieden werden müssen. So die Folgen für die Bank selbst, für die Drittgläubiger und nicht zuletzt auch für den angegriffenen Kunden der Bank.
     In der Sache mögliche, kaufmännisch und unternehmerisch vernünftige und demzufolge auch verantwortliche Entscheidungen wurden leichtfertig und auch vorsätzlich aus letztlich niederen, willkürlichen Beweggründen vertan. Auch waren und sind die Machtverhältnisse hier klar zuzuordnen. Nur den für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verantwortlich Mitwirkenden (Banker, Sachverständiger, Richter) war dazu die Macht gegeben – wohl nicht aber das Recht.
     Dies gilt vor allen für den die gesamte Entwicklung auslösenden Vorstand der Volksbank Süd-Emsland e. G. Bernhard Hallermann, dem vorsätzliches und wohl auch willkürliches Handeln angelastet werden kann. Und dies gilt wohl analog für den Sachverständigen Rechtsanwalt Clemens Sandhaus wie auch für den Richter am Amtsgericht Markus Hardt. Sie alle haben – wie mit vorstehenden Ausführungen umfänglich vorgetragen wird – nicht entsprechend den ihnen gegebenen Möglichkeiten gehandelt, diese katastrophalen Folgen abzuwenden und zu vermeiden; sie alle hätten diese verhindern können und auch verhindern müssen. Unser Rechtsstaat, insbesondere auch eine ethisch und moralisch wahrzunehmende Verantwortung, Grundsätze wie Treu und Glauben, lassen ein solches Handeln einfach nicht zu.
     Und dies gilt wohl auch für den insoweit unmittelbar beteiligen Bürgermeister Bernhard Overberg. Er hat die Insolvenzentscheidung als solche zwar nicht zu vertreten, hätte sie aber aufgrund seiner Funktion und der ihm obliegenden Pflichten wohl verhindern können und auch verhindern müssen. Er hat sich – aus welchen wohl nicht akzeptablen und im Verborgenen gehaltenen Gründen auch immer – den Absichten der Bank angeschlossen anstatt diesen entgegenzutreten. Und bei allem offensichtlich auch die Verletzung der Bankgeheimnisse zumindest geduldet. Und diese von ihm auch wahrzunehmende Verletzung des Bankgeheimnisses für sein eigenes Verhalten, nämlich das Vorhaben der Bank – ohne jede Rücksprache zu den Interessen des Grundstückseigentümer und der gleichgelagerten öffentlichen Interessen der Gemeinde – in die Planung der Gemeinde (Bebauungsplan) aufzunehmen. Dieses Handeln hat den dringenden Anschein, hier den Forderungen der Bank aufgrund möglicherweise bestehender Abhängigkeiten gefolgt zu sein – wider das Gemeinwohl und wider die Interessen eines Gemeindemitglieds und Grundstückseigentümers. Auch „ein öffentliches Interesse“ kann er für sein Handeln nicht geltend machen. Er hat damit gegen das verfassungsrechtlich zu schützende Eigentum eines Gemeindemitgliedes verstoßen.
     Alle die zuvor genannten Personen haben es trotz ihres offensichtlichen bewussten Fehlverhaltens bis heute nicht für notwendig erachtet, sich zu entschuldigen, geschweige denn, den Schaden wieder gut zu machen. Auch sind nicht nur die unmittelbar die Entscheidung der Bank unterstützenden Ratsmitglieder belastet, sondern der gesamte Gemeinderat, weil er es an einer hierzu zu fordernden Aufklärung hat bis heute fehlen lassen. Ein solches Verhalten von Gemeinderatsmitgliedern ist völlig inakzeptabel und untergräbt die in Demokratie und Rechtsstaat für deren Vertreter bestehenden Pflichten.
     Investoren und Nutznießer haben diese Vorgehensweisen, obwohl sie sich ein Mitwissen mehr oder weniger zurechnen lassen müssen, in tragischer Weise zumindest billigend in Kauf genommen. Auch sie haben es bis heute nicht für notwendig gehalten, sich von dem Verhalten des Bankers und des Bürgermeisters zu distanzieren. Es kann und darf nicht richtig sein, dass ein solches umfängliches Fehlverhalten einfach nachhaltig ignoriert, geduldet, verschwiegen und im Verborgenen gehalten wird.
     So werden mit einem so umfänglichen Fehlverhalten letztlich willkürlich und gezielt Mitbürgerinnen und Mitbürger ausgegrenzt und erniedrigt. Sie werden zugunsten von „vermögenden Kunden“ ausgeplündert – und dies gilt auch für analoges Verhalten des Bankers und des Bürgermeisters in vergleichbaren Fällen. Damit Vermögensumverteilungen vorgenommen und Vermögensvorteile begehrt und erlangt werden, und dieses mit dem Wissen, dass Menschen recht- und würdelos behandelt, ihre wirtschaftliche und soziale Existenz weitgehend vernichtet werden. Dann werden Erinnerungen an politisches und gesellschaftliches Handeln des vergangenen Jahrhunderts wach. Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse mögen zwar nicht als kongruent angesehen werden können. Macht- und Rechtsmissbrauch ist jedoch nicht nur ein Ergebnis von staatlichen oder gesellschaftlichen Strukturen, sondern insbesondere und letztlich ein Ergebnis der handelnden Personen, ihres Verständnisses von Verantwortung, Ethik, Moral und Würde.
     Alternative Fakten, seien sie nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die es entweder gar nicht gibt oder für die hier von den Verantwortlichen getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde gelegt werden können, können die Entscheidungen und das Verhalten der Verantwortlichen nicht begründen oder rechtfertigen. So handelt es sich nicht nur um ehrverletzendes und entwürdigendes Vorgehen, den so betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist auch Demütigung und Diskriminierung  widerfahren – wider jede Menschenachtung und wider jeden Respekt.
     So müssen sich die Verantwortlichen auch weitergehende soziale Konsequenzen als von ihnen billigend in Kauf genommen zurechnen lassen. Mögliche Konsequenzen zulasten der Betroffenen, ob sie nun von Dritten zulasten der Betroffenen erfolgen oder mangels Gegenwehr oder schwindender Kräfte die Situation der so  Betroffenen bestimmen – dazu kann im Einzelfall auch die Gefahr eines Suizids nicht ausgeschlossen werden.
     So kann es insbesondere bei einer noch bestehenden Risikolebensversicherung eine Option sein – so ist jedenfalls aus Gesprächen zu schlussfolgern –, dass von einem Betroffenen mit einer autonomen Entscheidung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass diese Versicherung in Anspruch genommen werden kann. Um auf diese Weise die Folgen eines Rechtsmissbrauchs und einer so erfolgten insolvenzrechtlichen Vergewaltigung zumindest für die Angehörigen materiell etwas erträglicher zu machen. Ein Rechtsmissbrauch, eine juristische und wohl auch soziale Vergewaltigung, was – und das sei mir gestattet an dieser Stelle nochmals zu erwähnen – inzwischen auch in dem hier behandelten Fall als so geschehen offenkundig ist, aber auch aus den Kreisen der Richter, der Kripo, wie auch des Gemeinderats so auch bestätigt wird – leider nur „hinter vorgehaltener Hand“.
      Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Gesellschaft doch in einem erkennbaren Umfang – ebenso wie die für eine solche Situation Verantwortlichen – einen solchen Weg ebenfalls wohl in heuchlerischer Art und Weise ablehnt, wie sie auch eine Gegenwehr zum Zwecke der Rehabilitation eines Betroffenen ablehnt, zumindest wohl nicht tolerieren mag. Eine Rehabilitation, in der Konsequenz auch den Ersatz des Schadens, ablehnt, die – wie auch immer – zulasten der Verantwortlichen gehen muss, denen sie diese Konsequenzen selbst bei Nichtwissen um die Hintergründe unter allen Umständen nicht zumuten möchte. Ein Umstand, der vieles über einen nicht unwesentlichen Teil der so anonym bezeichneten Öffentlichkeit und Gesellschaft aussagt und erklärt. Dies gilt insbesondere aber für die Personen, die konkret Verantwortung tragen, und es gilt ebenso für die Wahrnehmung von Verantwortung in sozialen und kirchlichen Institutionen – mag eine solche Erkenntnis auch unangenehm sein.

 


 E N D E 
 


Herausgeber: / V.i.S.d.P.: Karl Schüring, Lange Straße 17, 48488 Emsbüren, mail@kschuering.de
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